Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen ein Mitglied Vorsitzender des Vorstands und ein weiteres Mitglied Stellvertreter des Vorsitzenden ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder.