Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden, die immer die Provinzoberin der Karmelitinnen vom Göttlichen Herzen Jesu ist, aus den zwei Provinzassistentinnen der Kongregation, wovon eine Assistentin als Stellvertretende Vorsitzende benannt wird, der Provinzökonomin und den jeweiligen Hausoberinnen der Klöster der deutschen Provinz.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vorstandes, die sich auf den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstückseigentum beziehen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Generaloberin und des Generalrates der Karmelitinnen vom Göttlichen Herzen Jesu.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.