Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem ersten Vorsitzenden und einem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über: den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen.