Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, einem ersten Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden und einem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab 20.000 DM.