Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für Verfügungen über Guthaben des Vereins sind die Unterschriften des Vorsitzenden oder eines von ihm zu benennenden Stellvertreters und des Schatzmeisters erforderlich.