| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Beauftragten für Kultur, den Fachberatern Ökologie/Umweltschutz und Pflanzenschutz/Gartengestaltung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 2 BGB mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass Verbindlichkeiten in Höhe von über 3.000,00 DM zu Lasten des Vereins nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung begründet werden können. |