Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Meister vom Stuhl, dem ersten Aufseher, der zugleich zugeordneter Meister vom Stuhl ist (erster Stellvertreter des Meisters vom Stuhl), dem zweiten Aufseher (zweiter Stellvertreter des Meisters vom Stuhl) und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Meister vom Stuhl gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vertreter des Meisters vom Stuhl im Amt gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.