Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muß.
Sämtliche Ausgaben bis zu 500,00 DM bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter; Ausgaben über 500,00 DM bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, wobei mindestens drei Vorstandsmitglieder beteiligt sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die des amtierenden Stellvertreters.