Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Meister vom Stuhl, dem ersten und zweiten Aufseher und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Verfügungen des Schatzmeisters über das Logenvermögen, soweit es aus Bargeld, Wertpapieren, Sparkassen- oder Bankguthaben und dergleichen besteht, die nicht mit der laufenden ordnungsgemäßen Verwaltung zusammenhängen, dürfen nur nach Gegenzeichnung durch den MvSt vorgenommen werden.