Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Meister vom Stuhl, als Vorsitzenden, dem ersten Aufseher und dem zweiten Aufseher.
Willenserklärungen des Vereins sind nur dann rechtsgültig, wenn sie vom Meister vom Stuhl allein oder von den beiden Aufsehern gemeinsam schriftlich abgegeben sind.