| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Verein haftet nur für solche Vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 200,00 DM für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 200,00 DM bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweitertern Vorstandes. |