Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vornahme von Rechtsgeschäften, die den Wert von 10.000,00 EUR übersteigen, bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes; Rechtsgeschäfte, die den Wert von 50.000,00 EUR überschreiten, des Beschlusses der Aktivmitgliederversammlung.