Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die jeweils einen Betrag von 100.000,00 Euro überschreiten die Zustimmung des Landespräsidiums erforderlich ist.