Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und dem Kreisschatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie zur Aufnahme von Darlehen, zur Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, die einen Betrag von 100.000 Euro überschreiten, die vorherige Zustimmung des Landesverbandes erforderlich ist.