| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Zum Abschluß von Rechnungsgeschäften, die den Verein über mehr als 1500,00 DM, aber nicht mehr als 2500,00 DM belasten und für Dienstverträge benötigt der Vorstand die Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes.
Über Rechtsgeschäfte, die einen Wert von 2500,00 DM übersteigen, hat die Mitgliederversammlung zu befinden. |