Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Obermeister, zwei stellvertretenden Obermeistern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Vorstand bedarf der Genehmigung durch Beschluss der Mitgliederversammlung:
a) zum Erwerb, zur Veräußerung oder zu sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte,
b) zur Aufnahme von Darlehen,
c) zum Abschluss von Verträgen, durch welche der Innung außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs laufende Verpflichtungen (wiederkehrende Leistungen) auferlegt werden. Der Abschluss von Dienst-, Arbeits- und Werkverträgen ist hiervon ausgenommen.
d) für Ausgaben, die durch den Haushaltsplan nicht gedeckt sind.