| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer (Offiziere).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder mit einem anderen Offizier oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassierer.
Haushaltsplan sowie etwaiger Stellenplan bedürfen der Genehmigung des Dachverbandes. Jahresbericht und Jahresabschlussrechnung werden nach ihrer Verabschiedung dem Dachverband vorgelegt. Der Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Einwilligung des Dachverbandes: a) Erwerb, Belastung, Änderung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums, eigentumsähnlicher Rechte und sonstigen Rechte an Grundstücken; b)Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Darlehen, ausgenommen die Fälle, in denen Bürgschaften und Darlehen im Rahmen der laufenden sozialen Aufgaben, die der Verein nach der Satzung hat, gewährt werden; c) Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme von Betriebsmittelkrediten mit einer Laufzeit von bis sechs Monaten; d) Einstellung der hauptberuflichen Mitarbeiter. Folgende Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Einwilligung des Dachverbandes: a) Grundsatzentscheidungen betreffend Planung und Durchführung von Bauvorhaben, soweit die voraussichtlichen Baukosten einen Betrag von 25.000,00 € übersteigen, sowie Instandsetzungsarbeiten, falls die erforderlichen finanziellen Mittel nicht in vollem Umfang als Eigenmittel vorhanden sind; b) Entscheidungen betreffend eine aktive Prozessführung, bei Zivilprozessen ab einem Gegenstandswert von 2.500,00 €. |