| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Alleinvertretungsmacht der Vorstände ist in der Weise beschränkt, dass bei
a) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2.000,-- DM,
b) der Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern,
c) der Anmietung von Geschäftsräumen,
der Verein nur durch zwei Vorstände vertreten werden kann. |