| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit weniger als 5.000,-- DM belasten, ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende berechtigt.
Über den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000,-- DM, aber weniger als 20.000,-- DM belasten, entscheidet der Vorstand.
Über Rechtsgeschäfte, die die Höhe von 20.000,-- DM übersteigen, entscheidet die Mitgliederversammlung. |