Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister.
Er vertritt den Verein außergerichtlich. Je ein Vorstandsmitglied ist vertretungsberechtigt.
Die Verfügungsmacht des Vorstandes ist insoweit beschränkt, als die Mitgliederversammlung über
- An- und Verkauf über 5.000,-- DM sowie über Belastung von Grundbesitz,
- Beteiligung an Gesellschaften,
- Aufnahme von Darlehen ab 10.000,-- DM,
entscheidet.