| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, mit mindestens einer weiblichen Person, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Kassenprüfer, dem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je drei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 199,99 DM belasten, der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der dritte Vorsitzende jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 200,00 DM belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. |