Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitz, dem Sportvorstand, dem Finanzvorstand und dem Schriftführer. Der Sportvorstand ist der ständige Vertreter des Vorstandsvorsitzes.
Der Verein wird gerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitz oder der Sportvorstand.
Außergerichtlich genügt die Unterschrift eines eingetragenen Vorstandsmitgliedes.