Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Ein dem Verein verpflichtendes, über den Betrag von 10.000,00 DM hinausgehendes Rechtsgeschäft darf vom Vorstand nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung eingegangen werden.