| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als Zwanzigtausend Deutsche Mark belasten (ausgenommen Dienstverträge gemäß genehmigtem Stellenplan) sowie Grundstücks- und langfristige Darlehnsverträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |