Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Rechtsgeschäfte jeglicher Art mit einem Volumen von mehr als 1.000 DM bedürfen der Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes.