Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Gerätewart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 600 EUR belasten, ist sowohl der erste Vorsitzende, als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 600 EUR belasten, für Dienst- und Grundstücksverträge braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.