Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende ist ermächtigt, allein Erklärungen abzugeben, die registergerichtliche Eintragungen betreffen.
Zahlungen zu Vereinszwecken im Betrag von mehr als DM 50,-- im Einzelfalle dürfen nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung, im Übrigen nur auf Beschluss des Vorstandes geleistet werden.