Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken und Gebäuden ist der Vorstand nur berechtigt, wenn die Einwilligung der Mitgliederversammlung vorliegt.