Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, darunter der erste Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein. Die beiden übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Für Grundstücksgeschäfte benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.