Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird durch drei Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Bei Geschäften bis zu 5.000,00 Euro sind alle Vorstandsmitglieder alleinvertretungsbefugt. Geschäfte über 5.000,00 Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Ankauf von beweglichen Sachgütern über 5.000,00 €, Entscheidung über Vereinsprojekte, die einen Kapitalbedarf über 5.000,00 € haben.