Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist gemäß § 26 Abs.2 Satz 2 BGB gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme von Verbindlichkeiten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, soweit die Neuverschuldung 50 % der Einnahmen des letzten Geschäftsjahres bzw. die Gesamtverschuldung 100 % der Einnahmen des letzten Geschäftsjahres überschreitet.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Bootswart und einem weiteren Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben.