Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Landesvorsitzenden, einer vom Landesverbandstag bestimmten Zahl von Stellvertretern und Mitgliedern, jedoch mindestens aus drei natürlichen Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Landesvorsitzenden und die Stellvertreter jeweils allein, ansonsten durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.