Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Kassierer.
Zur Verfügung über Grundstücke und zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 50.000 DM verpflichten, ist der Vorstand nur mit zustimmendem Beschluss der Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt.