Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu drei Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 10.000 DM. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Sein Wirkungskreis umfasst die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.