Die Eintragung von Nr. 1 a) wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht mindestens aus zwei und höchstens aus fünf Mitgliedern, darunter der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich ud außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.