Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zur Eingehung von Verbindlichkeiten für den Verein, die einen Wert von 1.000 DM übersteigen, bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes und der Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder.
Bei der Anstellung und Kündigung von Beschäftigten und anderen Hilfspersonen darf der Vorstand Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.