Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1.000 DM belasten, ist sowohl der erste Vorsitzende, als auch der zweite Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigt bevollmächtigt.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit Beträgen ab 1.000,01 DM bis 2.000 DM belasten, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.000 DM belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.