Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer- mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern.
Der erste oder der zweite Vorsitzende kann auch Kassierer und/oder Schriftführer sein (in Personalunion).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 200 DM belasten, ist jedes Vorstandsmitglied bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 200 DM belasten, für Dienstverträge und für Mietverträge braucht der Vorstand die Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.