Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB hat der Verein einen Geschäftsführer. Er leitet die vom Verein unterhaltenen Einrichtungen und seine Projekte.