Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Mitglied Vorsitz, dem Mitglied stellvertretender Vorsitz und dem Mitglied Finanzen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für den Erwerb, Veräußerungen und Belastungen von Grundstücken ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.