Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und einem Kassenführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht beschränkt, soweit er Verbindlichkeiten eingeht, die im Einzelfall einen Wert von 3.500 DM übersteigen. Bei Anmietung von Räumlichkeiten ist der Jahresbetrag des Mietzinses maßgebend.
In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung über das Eingehen von Verbindlichkeiten.