Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, zwei oder drei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin und der Geschäftsstellenleitung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum
Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte die Zustimmung der Delegiertenversammlung erforderlich ist. Gleiches gilt für die Gründung
bzw. Beteiligung an Gesellschaften.