Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens neun Mitgliedern; dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz.