Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist im Außenverhältnis gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Wirkung gegen Dritte wie folgt beschränkt: Alle Rechtshandlungen, die den Kauf oder Verkauf von Immobilien sowie deren Belastung betreffen, bedürfen sowohl eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes als auch einer drei Viertel Mehrheit der nach § 6 beschlussfähigen Mitgliederversammlung.