Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Kassenführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art, die Verpflichtung begründen könnten, die den Betrag von 300 DM (i. W. dreihundert) übersteigen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.