Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass alle Finanzgeschäfte von mehr als 500.- € der Zustimmung des Vereinsvorstandes bedürfen.