Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern: Dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei bis vier Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste oder zweite Vorsitzende.