| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und maximal fünf Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird in der Weise beschränkt, dass die Aufnahme von Darlehen ab 5.000 DM der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. |