Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal sechs Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen und die Einstellung von Personal.