Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter jeweils allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam.